Erleidet ein Bewohner oder eine Bewohnerin eines Pflegeheims einen Schaden, übernehmen zunächst Krankenkassen oder Rentenversicherungsträger die Heilbehandlungs- und Folgekosten. Doch diese können ihre Aufwendungen im Wege des sogenannten „gesetzlichen Forderungsübergangs“ (§ 116 SGB X) beim Schädiger regressieren. Was also tun, wenn ein solches Schreiben einer Krankenkasse oder der Rentenversicherung eingeht? Nachfolgend geben wir Ihnen einige Handlungsempfehlungen zum Umgang mit Anfragen der Sozialversicherungsträger (SVT).
Werden durch den SVT lediglich Unterlagen zur Prüfung angefordert oder nur der Haftpflichtversicherer erfragt, ist eine Schadenmeldung an den Versicherer noch nicht erforderlich. Eine Meldung muss nur dann erfolgen, wenn konkrete Schadensersatzansprüche geltend gemacht oder ausdrücklich angekündigt werden.
Sonderfall „Teilungsabkommen“: Zwischen Haftpflichtversicherern und SVT besteht häufig ein sogenanntes Teilungsabkommen. Der Versicherer übernimmt dabei zur Vereinfachung eine pauschale Quote als Schadensersatz, ohne die Frage der Haftung zu prüfen. Hintergrund dieses Abkommens ist der oft unverhältnismäßige Arbeitsaufwand der zahlreichen Schäden.
Mitarbeitende in Pflegeeinrichtungen unterliegen der gesetzlichen Schweigepflicht (§ 203 StGB). Diese gilt grundsätzlich auch gegenüber Sozialversicherungsträgern. Telefonische Anfragen sollten unter Hinweis auf die Schweigepflicht abgelehnt und auf eine schriftliche Anfrage inklusive wirksamer Schweigepflichtentbindungserklärung verwiesen werden.
Auch schriftliche Anfragen sind unter Hinweis auf die Schweigepflicht abzulehnen. Vor der Herausgabe von Unterlagen muss zuerst geprüft werden, ob eine aktuelle, wirksame Schweigepflichtentbindungserklärung vorliegt. Das Einholen dieser Erklärung obliegt jedoch dem SVT, nicht der Einrichtung. Nach § 630g Abs. 1 BGB können Bewohner und Bewohnerinnen Einsicht in ihre Behandlungsakte verlangen; die erste Kopie ist unentgeltlich.
Liegt eine Schweigepflichtentbindung zugunsten des SVT vor, geht ein Einsichtsrecht in die Behandlungs- oder Pflegedokumentation auf diesen über. Nach der Rechtsprechung ist die Einsicht auf Unterlagen zu beschränken, die in Bezug zum Schadenereignis stehen und in einem Zeitraum bis zu sechs Monaten vor dem Ereignis liegen.
Ist die betroffene Person inzwischen verstorben, gilt das Einsichtsrecht als Nebenanspruch, der ebenfalls auf den SVT übergehen kann. Dieser darf dann die gesamte Dokumentation verlangen, sofern der Betroffene zu Lebzeiten nicht ausdrücklich widersprochen hat.
Fragebögen des SVT, die an den Bewohner oder die Bewohnerin adressiert sind, sollten von Mitarbeitenden grundsätzlich nicht ausgefüllt oder unterschrieben werden. Ist die betroffene Person geschäftsfähig, sollte sie die Unterlagen selbst ausfüllen. Auf Wunsch können Auszüge aus der Akte bereitgestellt werden, damit der SVT die relevanten Informationen direkt aus der Dokumentation entnehmen kann.
Besteht keine Geschäftsfähigkeit mehr und liegt eine Vorsorge- oder Betreuervollmacht vor, nimmt der Vorsorgebevollmächtigte oder die betreuende Person die Rechte und Pflichten der oder des Betroffenen wahr und kann Unterlagen anfordern oder an den SVT weiterleiten.
Um den Regressanspruch zu prüfen, benötigt Ihr Haftpflichtversicherer fundierte Informationen, mit denen er gegenüber dem SVT argumentieren kann, und die im Prozessfall gerichtsverwertbar sind. Dafür ist eine gepflegte und lückenlose Behandlungs- oder Pflegedokumentation hilfreich.
Nach Eintritt eines Schadenfalles empfiehlt sich die Erstellung eines Protokolls zum Schadenhergang durch die Mitarbeitenden mit folgenden Inhalten:
Bereits bei Aufnahme neuer Pflegebedürftiger sollten Pflegekräfte und medizinisches Personal auf eine gründliche Anamnese mit detaillierter Dokumentation aller Feststellungen und eine Bewertung des Sturz- und Dekubitusrisikos achten. Es ist dann ratsam, das Gespräch mit der betroffenen Person sowie deren Angehörigen zu suchen, um präventive Maßnahmen abzustimmen.
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