Die Digitalisierung ist ein Vorhaben, das bedeutsam und komplex zugleich ist, in allen Bereichen der Gesellschaft und des Lebens. Denkt man allein an das deutsche Gesundheitswesen, lässt sich die Komplexität dieser Transformation erahnen. Sie erklärt auch, warum die lang herbeigesehnte Einführung des digitalen Leistungsnachweises in der Pflege etwas länger hat auf sich warten lassen – doch bald soll sie kommen.
Sensible Gesundheitsdaten sind besonders schützenswert, und dennoch soll die Digitalisierung Pflegekräfte und Versicherte entlasten, Prozesse beschleunigen und vereinfachen. Der elektronische Leistungsnachweis trägt zu dieser Vereinfachung bei, indem zukünftig Bestätigungen durch Klientinnen und Klienten digital möglich werden. Der Prozess wird in mehreren Stufen ausgerollt und ab Dezember 2024 in der ersten Stufe für bestimmte Leistungen nach SGB XI in der ambulanten Pflege möglich sein, bevor weitere Ausbaustufen folgen.
Wie wird das gelingen?
Für den digitalen Leistungsnachweis ist es vorgesehen, dass die Pflegefachkraft sich mit ihrer lebenslangen Beschäftigtennummer an einem mobilen Endgerät wie einem Tablet oder Smartphone anmeldet. Dabei sollen alle Einzelleistungen der Beschäftigtennummer der Pflegekraft zugewiesen werden, die aktuell am Gerät angemeldet ist, entweder direkt bei Leistungserbringung oder sofort im Anschluss. Die Leistungserbringung soll anschließend übersichtlich und nachvollziehbar auf dem Endgerät dargestellt werden, sodass Klientinnen und Klienten die Möglichkeit haben, die Leistungen zu überprüfen. Die Bestätigung erfolgt dann digital auf dem jeweiligen mobilen Endgerät, sodass der digital unterzeichnete Leistungsnachweis mit einer elektronischen Signatur zu einer Datei zusammengeführt werden kann. Durch diesen Schritt ist die Authentizität der Datei und der darauf enthaltenen Informationen geschützt. Über die Fachanwendung Kommunikation im Medizinwesen (kurz: KIM) wird die Datei schnell und sicher übermittelt.
Für welche Leistungsarten ist die digitale Bestätigung vorgesehen?
Im ersten Schritt können Leistungen nach SGB XI digital nachgewiesen bzw. bestätigt werden. Dazu gehören konkret Pflegesachleistungen nach § 36, die Verhinderungspflege nach § 39 sowie Entlastungsleistungen nach § 45b, alle nach Sozialgesetzbuch XI.
Zwischen September und November 2024 wird es eine Testphase geben, bevor der elektronische Leistungsnachweis ab 1. Dezember 2024 in den Livebetrieb übergehen soll. Das bedeutet, ab Dezember können Pflegedienste die oben aufgeführten Leistungen digital dokumentieren und unterzeichnen lassen. Um von dieser Möglichkeit zu profitieren, müssen viele Einrichtungen erst noch die technischen Voraussetzungen schaffen, daher gibt es für den digitalen Leistungsnachweis eine Übergangszeit von 2 Jahren. Ab dem 1. Dezember 2026 sollen Leistungsnachweise ausschließlich elektronisch über KIM versendet werden.